Satzung des Paderborner Karnevalsverein "Drei Hasen" e.V.
Satzung des Paderborner Karnevalsverein „Drei Hasen“ e.V.
Beschlossen durch die Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.07.2011
und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.11.2012
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “ Paderborner Karnevalsverein „Drei Hasen“ e.V.“. Abkürzung „PKV 3 Hasen“ .Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn, Gerichtsstand ist Paderborn. Die Vereinsfarben sind rot/gelb/grün. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen worden. Er ist Mitglied des Bundes Westfälischer Karneval e.V. (BMW)
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung karnevalistischen Kulturguts im überlieferten Brauchtum auf orts- und landestypisch gebundener Grundlage zu pflegen und zu erhalten.
Die Pflege und Förderung des zum Karneval gehörenden Tanzsports und die damit verbundenen sportlichen Aktivitäten sowie der zugehörigen Musik.
Die Pflege und Förderung von Kinder- und Jugendlichen, Aktivitäten im Bezug auf die Brauchtumspflege und Förderung.
Die Förderung des öffentlichen und privaten Lebens sowie die Integration ausländischer Mitbürger/innen.
Als gemeinnützige Vereinigung in unserem Territorium leisten wir einen wesentlichen Beitrag auf kulturellem Gebiet.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06 des darauf folgenden Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
Einzelpersonen
a) Mitglieder über 18 Jahre
b) Schüler- und Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
c) Außerordentliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder.
Familienmitgliedschaft (alle Formen der Ehepartnerschaft und die dazugehörigen Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr).
Mitglied, im Sinne des § 4Ziffer a, b, d und 2. des Vereins kann jede natürliche Person werden. Außerordentliche Mitglieder können Einzelfirmen und juristische Personen werden. Diese Mitglieder haben aber kein Stimmrecht bei der Jahresversammlung.
Weiterhin wird unterschieden zwischen:
Aktiven Mitgliedern (nur natürliche Personen), alle diejenigen Mitglieder, welche aktiv an den Veranstaltungen, der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Tanzgruppen teilnehmen.
Passiven Mitgliedern (natürliche und juristische Personen),
alle diejenigen Mitglieder, welche sich zwar nicht aktiv beteiligen, aber die Ziele,Zwecke bzw. die Interessen der Tanzgruppen fördern.
Die Mitgliedserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich zu begründen.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Gesamtvorstandsitzung muss den Vorschlag betätigen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich. Beim Austritt sind dem Verein gegenüber alle Verbindlichkeiten zu erfüllen, insbesondere ist der restliche Beitrag noch zu entrichten.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet endgültig der Ehrenausschuss.
§5 Pflichten der Mitglieder
Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Vereins, Befolgung der Haus- und Platzordnung und aller sonstigen Anweisungen und Richtlinien, die vom Vorstand im Interesse der Zweckbestimmung des Vereins gegeben werden. Entrichtung der jeweils festgesetzten Beiträge und sonstigen Zahlungsverpflichtungen an den Verein.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der geschäftsführenden Vorstand – Vertretungsberechtigte Vorstand i.S. des § 26 BGB –
der Gesamtvorstand
die Mitgliederversammlung
der Ehrenausschuss
§ 7 die Geschäftsführung des Vereins
Der geschäftsführende Vorstand: - Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. des § 26 BGB- besteht aus:
dem/der Präsident/in als Vorsitzende/n
einem/einer Senator/in lt. Geschäftsordnung als Geschäftsführer/in (1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r sowie
dem/der Senator/in für Finanzen als Schatzmeister/in (2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r)
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind mindestens. 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam berechtigt.
Bis zur Wahl ihrer Nachfolger üben die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit aus. Dem geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige Vereinsmitglieder angehören.
§ 8 Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes (gf. Vorstand)
Der geschäftsführende. Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Pflichten
Erledigung der laufenden Geschäftsführung
Durchführung von Veranstaltungen
Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Rechte
Aufnahme, Ausschluss und Entlassung von Mitgliedern
Verhängung einer Aufnahmesperre
Änderung der Aufnahmegebühr und des Betrages in Einzelfällen
Herausgabe und Anwendung von Anweisungen und Richtlinien und Maßnahmen im Interesse der Zweckbestimmung des Vereins, bindend für sämtliche Mitglieder.(Geschäftsordnung)
Abschließen von Verträgen zur Durchführung sämtlicher Maßnahmen.
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit
Ernennung von Adjutanten, -ohne Stimmrecht im Gesamtvorstand -
§ 9 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
aus dem Geschäftsführenden Vorstand
den Senatoren /innen laut Geschäftsordnung
den Adjutanten laut Geschäftsordnung
Der Gesamtvorstand (1. und 2.) wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Pflichten
Durchführung von Veranstaltungen
den Geschäftsführenden Vorstand in allen Belangen zu unterstützen
Rechte.
Antrag zur Verhängung einer Aufnahmesperre an den geschäftsführenden Vorstand
Änderung der Aufnahmegebühr und des Betrages in Einzelfällen.
Herausgabe und Anwendung von Anweisungen und Richtlinien und Maßnahmen im Interesse der Zweckbestimmung des Vereins, bindend für sämtliche Mitglieder.
Ernennung für verdiente Mitglieder beschließen, Ehrungen aussprechen
Der Gesamtvorstand hat mind. 1 Sitzung pro Halbjahr durchzuführen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Schüler und Jugendliche (gemäß § 4, Ziffer 1b) haben nur eingeschränktes Stimmrecht: - für die Wahl des Senators für Jugend/Sport, ansonsten sind sie nicht Stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder gemäß (§4,Ziffer 1c) haben kein Stimmrecht Die Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr und zwar am Anfang des Jahres stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung führt die Bezeichnung: „Jahreshauptversammlung“.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Einladung der Mitglieder(via Internet oder Postweg). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter geleitet.Aufgaben der Mitgliederversammlung
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorsitzenden über das abgelaufene Kalenderjahr.
Entgegennahme des Kassenberichtes und Prüfberichtes der Kassenprüfer.
Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren und sonstiger Zahlungsverpflichtung.
Entlastung des Vorstandes.
Neuwahl des Vorstandes.
Neuwahl der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über Änderung und Neufassung der Satzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Abweichungen hiervon bedürfen einer Satzungsänderung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Wahl des Ehrenausschusses.
Festsetzung der Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB
Beschlussfassung über Änderung und Neufassung der Finanzordnung des Vereins
Abstimmung
Alle Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Zuruf. Auf Antrag
aus der Mitgliederversammlung erfolgt die Wahl eines Vorstandsmitgliedes / von Vorstandsmitgliedern in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel.
Niederschriften
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung, dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss besteht aus dem Präsidenten und aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern die alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sämtliche Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.
§ 12 Mittel und ihre Verwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten endgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 25a ESTG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Herzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Von den Mitgliederversammlungen können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 14 Beitragsverpflichtung
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Fälligkeit wird vom Geschäftsführenden Vorstand festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sollen möglichst per Bankeinzug bezahlt werden. Jedes Mitglied sollte dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilen.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Der Ausscheidende hat keinerlei Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
(5) Familiemitgliedschaft: Bei Volljährigkeit der Kinder kann die Mitgliedschaft der Kinder in eine Einzelmitgliedschaft umgewandelt werden, wenn das Mitglied, welches hierüber informiert werden muss, hiergegen nicht widerspricht.
I. Aufnahmegebühr:
Mitglieder (gemäß § 4.1 Ziffer a & b sowie §4.2) zahlen bei Ihrem Eintritt eine einmalige Aufnahmegebühr zur Zeit in Höhe von 5 Euro. Mitglieder (gemäß § 4.1 Ziffer c) zahlen bei Ihrem Eintritt eine einmalige Aufnahmegebühr zur Zeit in Höhe von 25 Euro.
II. Mitgliedsbeiträge:
Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Sie betragen zurzeit 15 Euro im Jahr für die Mitglieder (gemäß §4, Ziffer 1a), sowie 8 Euro/Jahr für die Mitglieder (gemäß §4, Ziffer 1b), Für Mitglieder der §4.1c & § 4.2 übrigen beträgt sie 30 Euro im Jahr.
III. Aktivenbeiträge (Tanzsport(Tanzgarde/Männerballett usw.))
Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diesen Beitrag zahlen nur aktive Mitglieder, die an der sportlichen und tänzerischen Förderung des Vereins teilnehmen. Sie beträgt zurzeit 18 Euro/ Jahr zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ein Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Für den Fall der Vereinsauflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Diese haben die Geschäfte des Vereins abzuwickeln. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den gemeinnützigen Zweck der Förderung und Pflege von karnevalistischem Brauchtum in der Stadt Paderborn.
Paderborn, 23.11.2012